J- Visum - Allgemeine Informationen
| Vielen Dank für Ihr Interesse an dem J-1 Austauschprogramm der German American Chamber of Commerce New York. Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen und Formulare über das J-1 Visum. |
Ein J-1 Austauschvisum ('J-1 Exchange Visitor Visa') für ein Praktikum in den USA kann bei dem US Konsulat nur unter Vorlage eines DS-2019 Berechtigungszertifikats ( 'DS-2019 Certificate of Eligibility') beantragt werden. Die German American Chamber of Commerce (GACC) New York ist als gemmeinnützige Organisation offiziell durch das US Department of State (DOS) autorisiert, ein DS-2019 Visumszertifikat auszustellen. Mit der Ausstellung des DS-2019 Visumszertifikats fungiert die GACC während des gesamten USA-Aufenthalts der Teilnehmer als deren Schirmherr.
Die Vergabe des DS-2019 Zertifikats und damit die Teilnahme am J-1 Visumsprogramm der GACC ist an verschiedene Auflagen des DOS und interne Durchführungsbestimmungen geknüpft.
Ein J-1 Visum für Praktika kann von Studenten, Absolventen und jungen Berufstätigen in Anspruch genommen werden. Das U.S. State Department unterscheidet zwei Arten von Praktikumsprogrammen:
- Intern: Teilnehmer sind Studenten und Absolventen (bis max. 12 Monate nach Abschluss des Studiums/der Ausbildung), maximale Dauer des Praktikums ist 12 Monate
Bitte beachten Sie, dass das J-1 Austauschvisum KEIN Arbeitsvisum ist und nicht für einen dauerhaften Aufenthalt in den USA ausgelegt ist. Das J-1 Visum dient der praktischen, beruflichen Aus- und Weiterbildung und wird nur für zeitlich begrenzte Aufenthalte (maximal 12 bzw. 18 Monate) gewährt. Alle Programmteilnehmer und ihre Gastfirmen müssen bei Antragsstellung die Richtlinien des DOS und die Durchführungsbestimmungen der GACC zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Gastfirmen, die eine dauerhafte Beschäftigung eines Bewerbers anstreben, kontaktieren bitte einen entsprechenden Anwalt. Die GACC behält sich jederzeit das Recht vor, die Übernahme der Schirmherrschaft abzulehnen, sollte sie einen potentiellen Missbrauch seitens Bewerber oder Gastfirmen vermuten bzw. sollten Bewerber oder Gastfirmen ungeeignet erscheinen. In dem Fall werden, sofern das DS-2019 Zertifikat noch nicht ausgestellt ist, bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet. Zurück zur J-1 Visa Startseite











